Batteriegesetz
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Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die
umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren
(Batteriegesetz - BattG)
BattG
Ausfertigungsdatum: 25.06.2009
Vollzitat:
"Batteriegesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November
2020 (BGBl. I S. 2280) geändert worden ist"
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 3.11.2020 I 2280
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.12.2009 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 25.6.2009 I 1582 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates
beschlossen. Es tritt gem. Art. 3 Abs. 1 S 1 dieses G am 1.12.2009 in Kraft. Die §§ 2 Abs. 15 S 2 und 3, § 3 Abs. 3
und § 22 treten gem. Art. 3 Abs. 2 am 1.3.2010 in Kraft. Der § 20 tritt gem. Art. 3 Abs. 3 am 1.7.2009 in Kraft.
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Vertrieb und
Rücknahme von Batterien
§ 3 Verkehrsverbote
§ 4 Registrierung der Hersteller
§ 5 Rücknahmepflichten der Hersteller
§ 6 (weggefallen)
§ 7 Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien
§ 7a Ökologische Gestaltung der Beiträge
§ 8 Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien
§ 9 Pflichten der Vertreiber
§ 10 Pfandpflicht für Fahrzeugbatterien
§ 11 Pflichten des Endnutzers
§ 12 Überlassungs- und Verwertungspflichten Dritter
§ 13 Mitwirkung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
§ 13a Mitwirkung von freiwilligen Rücknahmestellen
§ 14 Verwertung und Beseitigung
§ 15 Erfolgskontrolle
§ 16 Sammelziel
Abschnitt 3
Kennzeichnung,
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Hinweispflichten
§ 17 Kennzeichnung
§ 18 Hinweis- und Informationspflichten
Abschnitt 4
Zuständige Behörde
§ 19 Zuständige Behörde
§ 20 Aufgaben der zuständigen Behörde
§ 21 Befugnisse der zuständigen Behörde
§ 22 Vollständig automatisierter Erlass von Verwaltungsakten
Abschnitt 5
Beleihung
§ 23 Ermächtigung zur Beleihung
§ 24 Aufsicht
§ 25 Beendigung der Beleihung
Abschnitt 6
Beauftragung Dritter,
Verordnungsermächtigung, Vollzug
§ 26 Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung
§ 27 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 28 Vollzug
Abschnitt 7
Bußgeldvorschriften, Schlussbestimmungen
§ 29 Bußgeldvorschriften
§ 30 Einziehung
§ 31 Übergangsvorschriften
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Arten von Batterien, unabhängig von Form, Größe, Masse, stofflicher
Zusammensetzung oder Verwendung. Es gilt auch für Batterien, die in andere Produkte eingebaut oder anderen
Produkten beigefügt sind. Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das
zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung, das Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131),
das durch Artikel 301 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung und die Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002
(BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 118 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Batterien, die verwendet werden
1. in Ausrüstungsgegenständen, die mit dem Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der
Bundesrepublik Deutschland in Zusammenhang stehen,
2. in Waffen, Munition oder Wehrmaterial, ausgenommen Erzeugnisse, die nicht speziell für militärische
Zwecke beschafft oder eingesetzt werden, oder
3. in Ausrüstungsgegenständen für den Einsatz im Weltraum.
(3) Soweit dieses Gesetz und die auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen keine
abweichenden Vorschriften enthalten, sind das Kreislaufwirtschaftsgesetz mit Ausnahme von § 17 Absatz
4 und § 54 und die auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des bis zum 1. Juni 2012 geltenden
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung
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anzuwenden. Die §§ 27, 50 Absatz 3, § 59 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie die §§ 60 und 66 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten entsprechend. Rechtsvorschriften, die besondere Anforderungen an die
Rücknahme, Wiederverwendung oder Entsorgung von Altbatterien enthalten, sowie solche, die aus Gründen der
Sicherheit im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter erlassen sind, bleiben unberührt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Für dieses Gesetz gelten die in den Absätzen 2 bis 22 geregelten Begriffsbestimmungen.
(2) „Batterien“ sind aus einer oder mehreren nicht wiederaufladbaren Primärzellen oder aus wiederaufladbaren
Sekundärzellen bestehende Quellen elektrischer Energie, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer
Energie gewonnen wird.
(3) „Batteriesatz“ ist eine Gruppe von Batterien, die so miteinander verbunden oder in einem Außengehäuse
zusammengebaut sind, dass sie eine vollständige, vom Endnutzer nicht zu trennende oder zu öffnende Einheit
bilden. Batteriesätze sind Batterien im Sinne dieses Gesetzes.
(4) „Fahrzeugbatterien“ sind Batterien, die für den Anlasser, die Beleuchtung oder für die Zündung von
Fahrzeugen bestimmt sind. Fahrzeuge im Sinne von Satz 1 sind Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt
werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.
(5) „Industriebatterien“ sind Batterien, die ausschließlich für industrielle, gewerbliche oder landwirtschaftliche
Zwecke, für Elektrofahrzeuge jeder Art oder zum Vortrieb von Hybridfahrzeugen bestimmt sind.
Fahrzeugbatterien sind keine Industriebatterien. Auf Batterien, die keine Fahrzeug-, Industrie- oder
Gerätebatterien sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes über Industriebatterien anzuwenden.
(6) „Gerätebatterien“ sind Batterien, die gekapselt sind und in der Hand gehalten werden können. Fahrzeug- und
Industriebatterien sind keine Gerätebatterien.
(7) „Knopfzellen“ sind kleine, runde Gerätebatterien, deren Durchmesser größer ist als ihre Höhe.
(8) „Schnurlose Elektrowerkzeuge“ sind handgehaltene, mit einer Batterie betriebene Elektro- und
Elektronikgeräte im Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, die für Instandhaltungs-,
Bau-, Garten- oder Montagearbeiten bestimmt sind.
(9) „Altbatterien“ sind Batterien, die Abfall im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
sind.
(10) „Behandlung“ ist jede Tätigkeit, die an Abfällen nach der Übergabe an eine Einrichtung zur Sortierung, zur
Vorbereitung der Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung durchgeführt wird.
(11) „Stoffliche Verwertung“ ist die in einem Produktionsprozess erfolgende Wiederaufarbeitung von
Abfallmaterialien für ihren ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke, jedoch unter Ausschluss der
energetischen Verwertung.
(12) „Beseitigung“ ist die Abfallbeseitigung im Sinne von § 3 Absatz 26 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
(13) „Endnutzer“ ist derjenige, der Batterien oder Produkte mit eingebauten Batterien nutzt und in der an ihn
gelieferten Form nicht mehr weiterveräußert.
(14) „Vertreiber“ ist, wer, unabhängig von der Vertriebsmethode, im Geltungsbereich dieses Gesetzes Batterien
gewerbsmäßig für den Endnutzer anbietet. Anbieten von Batterien im Sinne des Satzes 1 ist das auf den
Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen von Batterien; dies
umfasst auch die Aufforderung, ein Angebot abzugeben.
(15) „Hersteller“ ist jeder, der, unabhängig von der Vertriebsmethode, gewerbsmäßig Batterien im
Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals in Verkehr bringt. Vertreiber und Zwischenhändler, die vorsätzlich
oder fahrlässig Batterien von Herstellern anbieten, die oder deren Bevollmächtigte nicht oder nicht
ordnungsgemäß nach § 4 Absatz 1 Satz 1 registriert sind, gelten als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes. Satz 1
und Absatz 14 bleiben unberührt.
(15a) „Bevollmächtigter“ ist jede im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassene natürliche oder juristische
Person oder Personengesellschaft, die ein Hersteller ohne Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes
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beauftragt hat, in eigenem Namen sämtliche Aufgaben wahrzunehmen, um die Herstellerpflichten nach diesem
Gesetz zu erfüllen.
(16) „Inverkehrbringen“ ist die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs,
des Verbrauchs oder der Verwendung. Die gewerbsmäßige Einfuhr in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gilt
als Inverkehrbringen. Dies gilt nicht für Batterien, die nachweislich aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
wieder ausgeführt werden. Die Abgabe von unter der Marke oder nach den speziellen Anforderungen eines
Auftraggebers gefertigten und zum Weitervertrieb bestimmten Batterien an den Auftraggeber gilt nicht als
Inverkehrbringen im Sinne von Satz 1.
(16a) „Freiwillige Rücknahmestelle“ ist jedes gemeinnützige Unternehmen, gewerbliche oder sonstige
wirtschaftliche Unternehmen oder jede öffentliche Einrichtung, das oder die an der Rücknahme von GeräteAltbatterien mitwirkt, indem es oder sie die bei sich anfallenden Geräte-Altbatterien oder Geräte-Altbatterien
anderer Endnutzer zurücknimmt, ohne hierzu verpflichtet zu sein.
(17) „Gewerbliche Altbatterieentsorger“ sind für den Umgang mit Altbatterien zertifizierte
Entsorgungsfachbetriebe im Sinne des § 56 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, deren Geschäftsbetrieb die
getrennte Erfassung, Behandlung, Verwertung oder Beseitigung von Altbatterien umfasst.
(18) „Sachverständiger“ ist, wer
1. nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt ist,
2. als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation auf Grund einer Zulassung nach den §§ 9 und
10 oder nach Maßgabe des § 18 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. März 2008
(BGBl. I S. 399) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in dem Bereich tätig werden darf,
der näher bestimmt wird durch Anhang I Abschnitt E Abteilung 38 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen
Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90
des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom
30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder
3. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist und eine Tätigkeit im Inland nur
vorübergehend und gelegentlich ausüben will und seine Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit
entsprechend den §§ 13a und 13b der Gewerbeordnung hat nachprüfen lassen; Verfahren nach dieser
Nummer können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
(19) „Verwertungsquote“ ist der Prozentsatz, den die Masse der in einem Kalenderjahr einer ordnungsgemäßen
stofflichen Verwertung zugeführten Altbatterien im Verhältnis zur Masse der in diesem Kalenderjahr
gesammelten Altbatterien ausmacht. Aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes mit dem Ziel der Verwertung
ausgeführte Altbatterien sind nur insoweit zu berücksichtigen, als den Anforderungen aus § 14 Absatz 3
entsprochen worden ist.
(20) „Recyclingeffizienz“ eines Verwertungsverfahrens ist der Quotient aus der Masse der mit dem
Verwertungsverfahren hergestellten Stoffe, die ohne weitere Behandlung kein Abfall mehr sind oder die für ihren
ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke verwendet werden, mit Ausnahme der energetischen Verwertung,
und der Masse der dem Verwertungsverfahren zugeführten Altbatterien.
(21) „Chemisches System“ ist die Zusammensetzung der für die Energiespeicherung in einer Batterie
maßgeblichen Stoffe.
(22) „Typengruppe“ ist die Zusammenfassung vergleichbarer Baugrößen von Batterien mit dem gleichen
chemischen System.
Abschnitt 2
Vertrieb und Rücknahme von Batterien
§ 3 Verkehrsverbote
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(1) Das Inverkehrbringen von Batterien, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten, ist
verboten.
(2) Das Inverkehrbringen von Gerätebatterien, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten, ist
verboten. Von dem Verbot ausgenommen sind Gerätebatterien, die für Not- oder Alarmsysteme einschließlich
Notbeleuchtung und für medizinische Ausrüstung bestimmt sind. Satz 1 gilt nicht für Batterien, die nach
Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über
Altfahrzeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/33/EG (ABl. L 81 vom
20.3.2008, S. 62) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vom Cadmiumverbot des Artikels 4
Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG ausgenommen sind.
(3) Hersteller dürfen Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in Verkehr bringen, wenn sie oder deren
Bevollmächtigte
1. nach § 4 Absatz 1 Satz 1 bei der zuständigen Behörde ordnungsgemäß registriert sind und
2. durch Erfüllung der ihnen nach § 5 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 für Gerätebatterien oder nach
§ 5 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 für Fahrzeug- und Industriebatterien jeweils obliegenden
Rücknahmepflichten sicherstellen, dass Altbatterien nach Maßgabe dieses Gesetzes zurückgegeben werden
können.
(4) Vertreiber dürfen Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes für den Endnutzer nur anbieten, wenn
sie durch Erfüllung der ihnen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 obliegenden Rücknahmepflichten sicherstellen, dass
der Endnutzer Altbatterien nach Maßgabe dieses Gesetzes zurückgeben kann. Das Anbieten von Batterien ist
untersagt, wenn deren Hersteller oder deren Bevollmächtigte entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht
ordnungsgemäß registriert sind.
(5) Batterien, die entgegen den Absätzen 1 und 2 im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr gebracht
werden, sind durch den jeweiligen Hersteller wieder vom Markt zu nehmen.
§ 4 Registrierung der Hersteller
(1) Bevor ein Hersteller Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt, ist er oder im
Fall der Bevollmächtigung nach § 26 Absatz 2 sein Bevollmächtigter verpflichtet, sich bei der zuständigen
Behörde mit der Marke und der jeweiligen Batterieart nach § 2 Absatz 4 bis 6 registrieren zu lassen. Die
Registrierung ist auf Antrag bei Vorliegen aller Voraussetzungen nach Absatz 2 und § 20 Absatz 1 zu erteilen.
Der Registrierungsantrag muss die Angaben nach Absatz 2 enthalten. Änderungen von im Registrierungsantrag
enthaltenen Angaben sowie die dauerhafte Aufgabe des Inverkehrbringens sind der zuständigen Behörde
unverzüglich mitzuteilen.
(2) Bei der Registrierung nach Absatz 1 Satz 1 sind folgende Angaben zu machen:
1. Name und Anschrift des Herstellers oder des Bevollmächtigten, insbesondere Postleitzahl und Ort, Straße
und Hausnummer, Land, Telefon- und Faxnummer, Internetadresse sowie E-Mail-Adresse; im Fall der
Bevollmächtigung auch Name und Kontaktdaten des Herstellers, der vertreten wird,
2. Vor- und Nachname einer vertretungsberechtigten natürlichen Person,
3. Handelsregisternummer oder vergleichbare amtliche Registernummer des Herstellers, einschließlich der
europäischen oder der nationalen Steuernummer des Herstellers,
4. im Fall der Bevollmächtigung: die Beauftragung durch den Hersteller,
5. Marke, unter der der Hersteller die Batterien in Verkehr zu bringen beabsichtigt,
6. Batterieart nach § 2 Absatz 4 bis 6, die der Hersteller in Verkehr zu bringen beabsichtigt,
7. beim Inverkehrbringen von Gerätebatterien: Name und Anschrift des Rücknahmesystems nach § 7
sowie im Fall der Beauftragung eines Dritten nach § 7 Absatz 3 Name und Handelsregisternummer oder
vergleichbare amtliche Registernummer des beauftragten Dritten,
8. beim Inverkehrbringen von Fahrzeug- oder Industriebatterien: eine Erklärung über die erfolgte
Einrichtung einer den Anforderungen nach § 8 entsprechenden Rückgabemöglichkeit und über die
Zugriffsmöglichkeiten der Rückgabeberechtigten auf das Angebot,
9. Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen.
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(3) Der Antrag auf Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 und die Übermittlung der Angaben nach Absatz 2
erfolgen über das auf der Internetseite der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellte elektronische
Datenverarbeitungssystem nach Maßgabe der jeweils geltenden Verfahrensanweisung für das elektronische
Datenverarbeitungssystem. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Sie kann für die
sonstige Kommunikation mit den Herstellern oder mit deren Bevollmächtigten die elektronische Übermittlung,
eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer
Dokumente verlangen. Die Verfahrensanweisung nach Satz 1 und die Anforderungen nach Satz 3 sind auf der
Internetseite der zuständigen Behörde zu veröffentlichen.
§ 5 Rücknahmepflichten der Hersteller
(1) Die Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 26 Absatz 2 deren Bevollmächtigte sind verpflichtet,
die von den Vertreibern nach § 9 Absatz 1 Satz 1 zurückgenommenen Altbatterien sowie die von öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern nach § 13 Absatz 1 erfassten und die von den freiwilligen Rücknahmestellen
nach § 13a zurückgenommenen Geräte-Altbatterien unentgeltlich zurückzunehmen und nach § 14 zu behandeln
und zu verwerten. Nicht verwertbare Altbatterien sind nach § 14 zu beseitigen.
(2) Absatz 1 gilt auch für Altbatterien, die bei der Behandlung von Altgeräten nach den Vorschriften des Elektround Elektronikgerätegesetzes und bei der Behandlung von Altfahrzeugen nach den Vorschriften der AltfahrzeugVerordnung anfallen.
§ 6 (weggefallen)
§ 7 Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien
(1) Jeder Hersteller von Gerätebatterien oder dessen Bevollmächtigter hat zur Erfüllung seiner
Rücknahmepflichten nach § 5 ein eigenes Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien einzurichten und zu
betreiben. Die Errichtung und der Betrieb des Rücknahmesystems bedürfen der Genehmigung durch die
zuständige Behörde. Die Genehmigung ist auf Antrag nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu erteilen. Hat die
Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten über die Genehmigung entschieden, gilt diese als erteilt.
Die Frist nach Satz 4 beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen bei der zuständigen Behörde.
(2) Ein Rücknahmesystem darf nur genehmigt werden, wenn nachgewiesen ist, dass das in § 16 vorgeschriebene
Sammelziel erreicht wird. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn das Rücknahmesystem
1. allen Vertreibern, allen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, allen Behandlungsanlagen nach § 12
Absatz 1 und 2 und allen freiwilligen Rücknahmestellen die unentgeltliche Abholung von Geräte-Altbatterien
anbietet,
2. die flächendeckende Rücknahme von Geräte-Altbatterien bei allen Vertreibern, allen öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern, allen Behandlungsanlagen nach § 12 Absatz 1 und 2 und allen freiwilligen
Rücknahmestellen, die vom Angebot nach Nummer 1 Gebrauch gemacht haben (angeschlossene
Rücknahmestellen), gewährleistet,
3. den angeschlossenen Rücknahmestellen unentgeltlich geeignete Rücknahmebehälter und den
gefahrgutrechtlichen Anforderungen entsprechende Transportbehälter bereitstellt,
4. die von den angeschlossenen Rücknahmestellen bereitgestellten Geräte-Altbatterien, unabhängig von ihrer
Beschaffenheit, Art, Marke oder Herkunft, innerhalb von 15 Werktagen unentgeltlich abholt, sobald
a) Vertreiber und freiwillige Rücknahmestellen eine Abholmasse von 90 Kilogramm erreicht und
gemeldet haben und
b) öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Behandlungsanlagen nach § 12 Absatz 1 und 2 eine
Abholmasse von 180 Kilogramm erreicht und gemeldet haben,
sofern keine geringere Abholmasse vereinbart ist; bei der Festlegung der Abholmassen zwischen
dem Rücknahmesystem und der angeschlossenen Rücknahmestelle sind die Lagerkapazität und die
Gefährlichkeit der Lagerung von Geräte-Altbatterien zu berücksichtigen; erreicht ein Vertreiber in einem
Kalenderjahr die geforderte Abholmasse nicht, so kann er vom Rücknahmesystem dennoch die einmalige
Abholung der zurückgenommenen Altbatterien fordern; sowie
5. die bei den angeschlossenen Rücknahmestellen abgeholten Geräte-Altbatterien einer Verwertung nach § 14
oder einer Beseitigung zuführt.
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Das Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen für die voraussichtliche Erreichung des Ziels nach Satz 1
und die Einhaltung der Vorgaben aus Satz 2 sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durch Gutachten
eines unabhängigen Sachverständigen glaubhaft zu machen. Die Genehmigung eines Rücknahmesystems
kann auch nachträglich mit Auflagen verbunden werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der
Verwertungsanforderungen nach § 14 und der Vorgaben aus Satz 2 dauerhaft sicherzustellen.
(3) Bei Einrichtung und Betrieb eines Rücknahmesystems nach Absatz 1 Satz 1 können mehrere Hersteller oder
deren Bevollmächtigte zusammenwirken. Wirken mehrere Hersteller oder deren Bevollmächtigte bei Einrichtung
und Betrieb ihres Rücknahmesystems durch Beauftragung eines Dritten zusammen, so kann die Genehmigung
nach Absatz 1 dem Dritten mit Wirkung für die zusammenwirkenden Hersteller oder deren Bevollmächtigte
erteilt werden. Der Genehmigungsantrag muss die zusammenwirkenden Hersteller oder deren Bevollmächtigte
eindeutig benennen. Der gemeinsame Dritte hat die Geheimhaltung der ihm vorliegenden Daten insoweit
sicherzustellen, als es sich um herstellerspezifische Informationen oder um Informationen handelt, die einzelnen
Herstellern oder deren Bevollmächtigten unmittelbar zurechenbar sind oder zugerechnet werden können.
(4) Der Betreiber eines Rücknahmesystems hat der zuständigen Behörde Änderungen von im
Genehmigungsantrag enthaltenen Angaben sowie die dauerhafte Aufgabe des Betriebs unverzüglich mitzuteilen.
(5) Die Rücknahmesysteme haben unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse die folgenden
Informationen jährlich bis zum Ablauf des 31. Mai auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen:
1. die Eigentums- und Mitgliederverhältnisse,
2. die von den Mitgliedern geleisteten finanziellen Beiträge je in Verkehr gebrachter Gerätebatterie oder je in
Verkehr gebrachter Masse an Gerätebatterien,
3. das Verfahren für die Auswahl der Entsorgungsleistung sowie
4. die im eigenen System erreichten Recyclingeffizienzen.
(6) Der Genehmigungsantrag nach Absatz 1 Satz 2 und die Übermittlung der Angaben nach Absatz 2
erfolgen über das auf der Internetseite der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellte elektronische
Datenverarbeitungssystem nach Maßgabe der jeweils geltenden Verfahrensanweisung für das elektronische
Datenverarbeitungssystem. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Sie kann für die
sonstige Kommunikation mit den Herstellern oder mit deren Bevollmächtigten und mit den Rücknahmesystemen
die elektronische Übermittlung, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die
Übermittlung elektronischer Dokumente verlangen. Die Verfahrensanweisung nach Satz 1 und die Anforderungen
nach Satz 3 sind auf der Internetseite der zuständigen Behörde zu veröffentlichen.
§ 7a Ökologische Gestaltung der Beiträge
Die Rücknahmesysteme sind verpflichtet, im Rahmen der Bemessung der Beiträge der Hersteller oder der
Bevollmächtigten Anreize dafür zu schaffen, dass bei der Herstellung von Gerätebatterien die Verwendung
von gefährlichen Stoffen minimiert wird. Bei der Bemessung der Beiträge sind auch die Langlebigkeit, die
Wiederverwendbarkeit und die Recyclingfähigkeit der Gerätebatterien zu berücksichtigen. Der jeweilige Beitrag
hat sich dabei an den einzelnen chemischen Systemen der Gerätebatterien zu orientieren.
§ 8 Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien
(1) Die Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien oder deren Bevollmächtigte stellen die Erfüllung ihrer
Pflichten aus § 5 dadurch sicher, dass sie
1. den Vertreibern für die von diesen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 zurückgenommenen Fahrzeug- und IndustrieAltbatterien und
2. den Behandlungseinrichtungen nach § 12 Absatz 1 und 2 für die dort anfallenden Fahrzeug- und IndustrieAltbatterien
eine zumutbare und kostenfreie Möglichkeit der Rückgabe anbieten und die zurückgenommenen Altbatterien
nach § 14 verwerten. Die Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien oder deren Bevollmächtigte
sind verpflichtet, die finanziellen und organisatorischen Mittel vorzuhalten, um der Pflicht nach Satz 1
nachzukommen. Eine Verpflichtung der Vertreiber oder der Behandlungseinrichtungen zur Überlassung dieser
Altbatterien an die Hersteller oder an deren Bevollmächtigte besteht nicht.
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(2) Für Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien können die jeweils betroffenen Hersteller oder deren
Bevollmächtigte, Vertreiber, Behandlungseinrichtungen nach § 12 Absatz 1 und 2 und Endnutzer von Absatz 1
Satz 1 abweichende Vereinbarungen treffen.
(3) Soweit Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien durch Vertreiber, Behandlungseinrichtungen nach § 12 Absatz
1 und 2, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder gewerbliche Altbatterieentsorger nach § 14 verwertet
werden, gilt die Verpflichtung der Hersteller oder von deren Bevollmächtigten aus § 5 als erfüllt.
§ 9 Pflichten der Vertreiber
(1) Jeder Vertreiber ist verpflichtet, vom Endnutzer Altbatterien an oder in unmittelbarer Nähe des
Handelsgeschäfts unentgeltlich zurückzunehmen. Die Rücknahmeverpflichtung nach Satz 1 beschränkt sich auf
Altbatterien der Art im Sinne von § 2 Absatz 2 bis 6, die der Vertreiber als Neubatterien in seinem Sortiment
führt oder geführt hat, sowie auf die Menge, derer sich Endnutzer üblicherweise entledigen. Satz 1 erstreckt sich
nicht auf Produkte mit eingebauten Altbatterien; das Elektro- und Elektronikgerätegesetz und die AltfahrzeugVerordnung bleiben unberührt. Im Versandhandel ist Handelsgeschäft im Sinne von Satz 1 das Versandlager.
(2) Die Vertreiber nach Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, zurückgenommene Geräte-Altbatterien einem
Rücknahmesystem nach § 7 Absatz 1 Satz 1 zu überlassen. Die Bindung an ein Rücknahmesystem erfolgt für
mindestens zwölf Monate. Eine Kündigung ist nur zulässig bis drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit
oder, falls keine Laufzeit vereinbart ist, bis drei Monate vor Ablauf der zwölf Monate. Wird die Kündigungsfrist
nicht eingehalten oder keine Kündigung erklärt, verlängert sich die Laufzeit um mindestens zwölf weitere
Monate. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, sofern die Genehmigung des Rücknahmesystems während der Laufzeit
entfällt.
(3) Soweit ein Vertreiber vom Angebot nach § 8 Absatz 1 keinen Gebrauch macht und Fahrzeug- und
Industriebatterien selbst verwertet oder Dritten zur Verwertung überlässt, hat er sicherzustellen, dass die
Anforderungen des § 14 erfüllt werden. Für Fahrzeug- und Industriebatterien, die der Vertreiber einem
gewerblichen Altbatterieentsorger mit dem Ziel der Verwertung überlässt, gelten die Anforderungen des § 14 zu
Gunsten des Vertreibers als erfüllt. Satz 2 gilt auch für Fahrzeugbatterien, die der Vertreiber einem öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger mit dem Ziel der Verwertung überlässt.
(4) Die Kosten für die Rücknahme, Sortierung, Verwertung und Beseitigung von Geräte-Altbatterien dürfen beim
Vertrieb neuer Gerätebatterien gegenüber dem Endnutzer nicht getrennt ausgewiesen werden.
§ 10 Pfandpflicht für Fahrzeugbatterien
(1) Vertreiber, die Fahrzeugbatterien an Endnutzer abgeben, sind verpflichtet, je Fahrzeugbatterie ein Pfand in
Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, wenn der Endnutzer zum Zeitpunkt des Kaufs einer
neuen Fahrzeugbatterie keine Fahrzeug-Altbatterie zurückgibt. Der Vertreiber, der das Pfand erhoben hat, ist
bei Rückgabe einer Fahrzeug-Altbatterie zur Erstattung des Pfandes verpflichtet. Der Vertreiber kann bei der
Pfanderhebung eine Pfandmarke ausgeben und die Pfanderstattung von der Rückgabe der Pfandmarke abhängig
machen. Wird die Fahrzeug-Altbatterie nicht dem Pfand erhebenden Vertreiber zurückgegeben, ist derjenige
Erfassungsberechtigte nach § 11 Absatz 3, der die Fahrzeug-Altbatterie zurücknimmt, verpflichtet, auf Verlangen
des Endnutzers schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, dass eine Rücknahme ohne Pfanderstattung erfolgt
ist. Ein Vertreiber, der Fahrzeugbatterien unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln anbietet, ist
abweichend von Satz 2 zur Erstattung des Pfandes auch bei Vorlage eines schriftlichen oder elektronischen
Rückgabenachweises nach Satz 4, der zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zwei Wochen ist, verpflichtet.
(2) Werden in Fahrzeuge eingebaute Fahrzeugbatterien an den Endnutzer ab- oder weitergegeben, so entfällt die
Pfandpflicht.
§ 11 Pflichten des Endnutzers
(1) Besitzer von Altbatterien haben diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung
zuzuführen. Satz 1 gilt nicht für Altbatterien, die in andere Produkte eingebaut sind; das Elektro- und
Elektronikgerätegesetz und die Altfahrzeug-Verordnung bleiben unberührt.
(2) Geräte-Altbatterien werden ausschließlich über Rücknahmestellen, die den Rücknahmesystemen nach § 7
Absatz 1 Satz 1 angeschlossen sind, erfasst.
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(3) Fahrzeug-Altbatterien werden ausschließlich über die Vertreiber, die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
und über die Behandlungseinrichtungen nach § 12 Absatz 2 erfasst. Abweichend von Satz 1 können Endnutzer,
die gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen sind, die bei ihnen
anfallenden Fahrzeug-Altbatterien unmittelbar den Herstellern oder gewerblichen Altbatterieentsorgern
überlassen.
(4) Industrie-Altbatterien werden ausschließlich über die Vertreiber, die Behandlungseinrichtungen nach § 12
Absatz 2 und über gewerbliche Altbatterieentsorger erfasst, soweit nicht abweichende Vereinbarungen nach § 8
Absatz 2 getroffen worden sind; die Erfüllung der Anforderungen aus § 14 ist sicherzustellen.
§ 12 Überlassungs- und Verwertungspflichten Dritter
(1) Die Betreiber von Behandlungseinrichtungen für Altgeräte nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz sind
verpflichtet, bei der Behandlung anfallende Geräte-Altbatterien einem Rücknahmesystem nach § 7 Absatz 1 Satz
1 zu überlassen.
(2) Die Betreiber von Behandlungseinrichtungen für Altfahrzeuge nach der Altfahrzeug-Verordnung sind
verpflichtet, bei der Behandlung anfallende Geräte-Altbatterien einem Rücknahmesystem nach § 7 Absatz 1 Satz
1 zu überlassen.
(3) Die Bindung an ein Rücknahmesystem erfolgt für mindestens zwölf Monate. Eine Kündigung ist nur zulässig
bis drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder, falls keine Laufzeit vereinbart ist, bis drei Monate vor
Ablauf der zwölf Monate. Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten oder keine Kündigung erklärt, verlängert
sich die Laufzeit um mindestens zwölf weitere Monate. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, sofern die Genehmigung
des Rücknahmesystems während der Laufzeit entfällt.
(4) Für die bei der Behandlung nach den Absätzen 1 und 2 anfallenden Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien ist §
9 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
§ 13 Mitwirkung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, Geräte-Altbatterien, die gemäß § 10 Absatz
1 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes durch den Endnutzer vom Elektro- oder Elektronikgerät zu
trennen sind, unentgeltlich zurückzunehmen. Diese Geräte-Altbatterien sind einem Rücknahmesystem nach §
7 Absatz 1 Satz 1 zu überlassen. Satz 2 gilt auch, sofern sich öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger freiwillig
an der Rücknahme sonstiger Geräte-Altbatterien beteiligen. Die Bindung an ein Rücknahmesystem erfolgt für
mindestens zwölf Monate. Eine Kündigung ist nur zulässig bis drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit
oder, falls keine Laufzeit vereinbart ist, bis drei Monate vor Ablauf der zwölf Monate. Wird die Kündigungsfrist
nicht eingehalten oder keine Kündigung erklärt, verlängert sich die Laufzeit um mindestens zwölf weitere
Monate. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, sofern die Genehmigung des Rücknahmesystems während der Laufzeit
entfällt.
(2) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger können sich an der Rücknahme von Fahrzeug-Altbatterien beteiligen.
Sofern eine Beteiligung erfolgt, sind sie verpflichtet, die erfassten Fahrzeug-Altbatterien nach § 14 zu verwerten.
§ 13a Mitwirkung von freiwilligen Rücknahmestellen
Freiwillige Rücknahmestellen haben die anfallenden und zurückgenommenen Geräte-Altbatterien einem
Rücknahmesystem nach § 7 Absatz 1 Satz 1 zu überlassen. Die Bindung an ein Rücknahmesystem erfolgt für
mindestens zwölf Monate. Eine Kündigung ist nur zulässig bis drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit
oder, falls keine Laufzeit vereinbart ist, bis drei Monate vor Ablauf der zwölf Monate. Wird die Kündigungsfrist
nicht eingehalten oder keine Kündigung erklärt, verlängert sich die Laufzeit um mindestens zwölf weitere
Monate. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, sofern die Genehmigung des Rücknahmesystems während der Laufzeit
entfällt. In der Vereinbarung mit dem jeweiligen Rücknahmesystem sind mindestens Regelungen zur Art und zum
Ort der Rückgabe zu treffen.
§ 14 Verwertung und Beseitigung
(1) Alle gesammelten und identifizierbaren Altbatterien sind nach dem Stand der Technik zu behandeln
und stofflich zu verwerten. Die Behandlung muss mindestens die Entfernung aller Flüssigkeiten und Säuren
umfassen. Es sind die folgenden Recyclingeffizienzen zu erreichen:
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1. 65 Prozent der durchschnittlichen Masse von Blei-Säure-Altbatterien beim höchsten Maß an stofflicher
Verwertung des Bleigehalts, das wirtschaftlich zumutbar und technisch erreichbar ist,
2. 75 Prozent der durchschnittlichen Masse von Nickel-Cadmium-Altbatterien beim höchsten Maß an stofflicher
Verwertung des Cadmiumgehalts, das wirtschaftlich zumutbar und technisch erreichbar ist,
3. 50 Prozent der durchschnittlichen Masse sonstiger Altbatterien.
Dabei ist insbesondere die Berechnung der Recyclingeffizienzen zu beachten, die durch die Verordnung
(EU) Nr. 493/2012 der Kommission vom 11. Juni 2012 mit Durchführungsbestimmungen zur Berechnung der
Recyclingeffizienzen von Recyclingverfahren für Altbatterien und Altakkumulatoren gemäß der Richtlinie
2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 151 vom 12.6.2012, S. 9) vorgegeben
ist. Zuständige Behörde im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung ist das Umweltbundesamt. Das
Umweltbundesamt übermittelt die Meldungen nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 493/2012
nachrichtlich den Ländern. Nicht identifizierbare Altbatterien sowie Rückstände von zuvor ordnungsgemäß
behandelten und stofflich verwerteten Altbatterien sind nach dem Stand der Technik gemeinwohlverträglich zu
beseitigen.
(2) Die Beseitigung von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien durch Verbrennung oder Deponierung ist untersagt.
Dies gilt nicht für Rückstände von zuvor ordnungsgemäß behandelten und stofflich verwerteten Altbatterien.
(2a) Die Behandlung und die Lagerung von Altbatterien in Behandlungsanlagen dürfen nur erfolgen
1. an Standorten mit undurchlässigen Oberflächen und geeigneter, wetterbeständiger Abdeckung oder
2. in geeigneten Behältnissen.
Satz 1 gilt auch für eine nur vorübergehende Lagerung.
(3) Behandlung und stoffliche Verwertung nach Absatz 1 können außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes vorgenommen werden, wenn die Verbringung der Altbatterien den Anforderungen der Verordnung
(EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von
Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1, L 318 vom 28.11.2008, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
Nr. 669/2008 (ABl. L 188 vom 16.7.2008, S. 7) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie den
Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 27 Nummer 2 entspricht.
(4) Altbatterien, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der
Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung
(EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung
bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden
Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl. L 316 vom 4.12.2007, S. 6), die durch die Verordnung (EG) Nr.
740/2008 (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 36) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aus der
Europäischen Gemeinschaft ausgeführt werden, sind für die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 nur
zu berücksichtigen, wenn stichhaltige Beweise dafür vorliegen, dass die Verwertung unter Bedingungen erfolgt
ist, die den Anforderungen dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen
entsprechen.
§ 15 Erfolgskontrolle
(1) Jedes Rücknahmesystem nach § 7 Absatz 1 Satz 1 hat dem Umweltbundesamt jährlich bis zum Ablauf des 30.
April eine Dokumentation gemäß Satz 3 vorzulegen, die Auskunft gibt über
1. die Masse der Gerätebatterien, die im vorangegangenen Jahr von seinen Mitgliedern oder im Fall der
Bevollmächtigung von den durch die Bevollmächtigten jeweils vertretenen Hersteller im Geltungsbereich
dieses Gesetzes in Verkehr gebracht wurden und im Geltungsbereich dieses Gesetzes verblieben sind,
untergliedert nach chemischen Systemen und Typengruppen,
2. die Masse der von ihm im vorangegangenen Jahr zurückgenommenen Geräte-Altbatterien, untergliedert
nach chemischen Systemen und Typengruppen; dabei sind selbst zurückgenommene Massen und
Massen, die von anderen Rücknahmesystemen zurückgenommen und diesen abgekauft wurden, getrennt
auszuweisen,
3. die Masse der von ihm im vorangegangenen Jahr stofflich verwerteten Geräte-Altbatterien, untergliedert
nach chemischen Systemen und Typengruppen; dabei sind ausgeführte und außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes verwertete Geräte-Altbatterien gesondert auszuweisen,
4. die nach Maßgabe des § 16 im eigenen System erreichte Sammelquote für Geräte-Altbatterien,
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5. die nach Maßgabe des § 2 Absatz 19 im eigenen System erreichte Verwertungsquote für Geräte-Altbatterien
sowie
6. die qualitativen und quantitativen Verwertungs- und Beseitigungsergebnisse.
Jeder Hersteller oder dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, dem Rücknahmesystem, das er betreibt, die zur
Erfüllung der Berichtspflichten nach Satz 1 erforderlichen Informationen auf Verlangen des Rücknahmesystems
bereitzustellen. Die Dokumentation nach Satz 1 ist durch die Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1 Satz
1 in einer von einem unabhängigen Sachverständigen geprüften und bestätigten Fassung vorzulegen. Die
Rücknahmesysteme haben sicherzustellen, dass spätestens nach fünf Jahren der durchgängigen Prüfung durch
denselben Sachverständigen ein anderer unabhängiger Sachverständiger die Prüfung und Bestätigung der
Dokumentation durchführt. Jedes Rücknahmesystem veröffentlicht die nach Satz 1 vorzulegende Dokumentation
innerhalb eines Monats nach Vorlage beim Umweltbundesamt auf seiner Internetseite. Im Fall der Beleihung
nach § 23 übermittelt das Umweltbundesamt die Dokumentationen der Rücknahmesysteme nach deren Erhalt an
die Beliehene.
(2) Die Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 haben dem Umweltbundesamt jährlich bis zum Ablauf
des 30. April über die ökologische Gestaltung der Beiträge ihrer Hersteller oder von deren Bevollmächtigten
zu berichten, insbesondere berichten sie, wie sie die Vorgaben nach § 7a bei der Bemessung der Beiträge
umgesetzt haben.
(3) Für die Vertreiber von Fahrzeug- und Industriebatterien ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3, 5 und 6
mit der Maßgabe anzuwenden, dass über die Rücknahme und Verwertung von Fahrzeug- und IndustrieAltbatterien zu berichten ist. Die Dokumentation ist auf Verlangen des Umweltbundesamtes in einer von einem
unabhängigen Sachverständigen geprüften und bestätigten Fassung vorzulegen. Hersteller von Fahrzeug- und
Industriebatterien oder deren Bevollmächtigte können für mehrere Vertreiber gemeinsam eine Dokumentation
vorlegen. Sie haben jährlich bis zum Ablauf des 31. Mai die Daten über die im vorangegangenen Jahr erreichten
Verwertungsquoten für Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien auf Ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
(3a) Im Fall des § 13 Absatz 2 ist für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3
und 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass über die Rücknahme und Verwertung von Fahrzeug-Altbatterien zu
berichten ist.
(4) Das Umweltbundesamt kann im Bundesanzeiger Empfehlungen für das Format und den Aufbau der
Dokumentationen nach den Absätzen 1 und 2 veröffentlichen. Das Umweltbundesamt ist befugt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit Prüfleitlinien zu
entwickeln, die von den unabhängigen Sachverständigen bei der Prüfung und Bestätigung der Dokumentationen
nach Absatz 1 zu beachten sind.
§ 16 Sammelziel
(1) Die Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 müssen jeweils im eigenen System für Geräte-Altbatterien
eine Sammelquote von mindestens 50 Prozent erreichen und dauerhaft sicherstellen.
(2) Zur Berechnung der Sammelquote nach Absatz 1 ist die Masse der Geräte-Altbatterien, die im
Geltungsbereich dieses Gesetzes in einem Kalenderjahr zurückgenommen wurde, ins Verhältnis zu setzen zu der
Masse an Gerätebatterien, die im Durchschnitt des betreffenden und der beiden vorangegangenen Kalenderjahre
im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals in Verkehr gebracht worden ist und im Geltungsbereich dieses
Gesetzes für eine getrennte Erfassung zur Verfügung steht. Bei der Berechnung nach Satz 1 darf die Masse der
zurückgenommenen Blei-Säure-Geräte-Altbatterien nur insoweit herangezogen werden, als sie die Masse der
erstmals in Verkehr gebrachten Blei-Säure-Gerätebatterien, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine
getrennte Erfassung zur Verfügung steht, nicht übersteigt.
(3) Bei einem Wechsel eines Herstellers von einem Rücknahmesystem zu einem anderen Rücknahmesystem
wird die in Verkehr gebrachte Masse an Gerätebatterien bei der Berechnung der Sammelquote nach Absatz 2
erst ab dem Zeitpunkt des Wechsels dem neuen Rücknahmesystem zugerechnet. Zuvor in Verkehr gebrachte
Gerätebatterien verbleiben für die Berechnung der Sammelquote beim bisherigen Rücknahmesystem.
Abschnitt 3
Kennzeichnung, Hinweispflichten
§ 17 Kennzeichnung
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(1) Der Hersteller ist verpflichtet, Batterien vor dem erstmaligen Inverkehrbringen gemäß den Vorgaben nach
den Absätzen 4 und 5 mit dem Symbol nach der Anlage zu kennzeichnen.
(2) Das Symbol nach Absatz 1 muss mindestens 3 Prozent der größten Fläche der Batterie, höchstens jedoch
eine Fläche von 5 Zentimeter Länge und 5 Zentimeter Breite, einnehmen. Bei zylindrischer Form des zu
kennzeichnenden Objekts muss das Symbol nach Absatz 1 mindestens 1,5 Prozent der Oberfläche des Objekts,
höchstens jedoch eine Fläche von 5 Zentimeter Länge und 5 Zentimeter Breite, einnehmen.
(3) Der Hersteller ist verpflichtet, Batterien, die mehr als 0,0005 Masseprozent Quecksilber, mehr als 0,002
Masseprozent Cadmium oder mehr als 0,004 Masseprozent Blei enthalten, vor dem erstmaligen Inverkehrbringen
gemäß den Vorgaben nach den Sätzen 2 und 3 sowie nach den Absätzen 4 und 5 mit den chemischen Zeichen
der Metalle (Hg, Cd, Pb) zu kennzeichnen, bei denen der Grenzwert überschritten wird. Die Zeichen nach Satz 1
sind unterhalb des Symbols nach Absatz 1 aufzubringen. Jedes Zeichen muss mindestens eine Fläche von einem
Viertel der Fläche des Symbols nach Absatz 1 einnehmen.
(4) Nimmt das Symbol nach Absatz 1 oder das Zeichen nach Absatz 3 eine Fläche von weniger als einem
halben Zentimeter Länge und einem halben Zentimeter Breite ein, kann auf die entsprechende Kennzeichnung
verzichtet werden. Stattdessen sind Symbol und Zeichen in einer Größe von jeweils mindestens einem
Zentimeter Länge und einem Zentimeter Breite auf die Verpackung aufzubringen. Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend, wenn eine Kennzeichnung der Batterie technisch nicht möglich ist.
(5) Symbol und Zeichen müssen gut sichtbar, lesbar und dauerhaft aufgebracht werden.
(6) Der Hersteller ist verpflichtet, Fahrzeug- und Gerätebatterien vor dem erstmaligen Inverkehrbringen mit einer
sichtbaren, lesbaren und unauslöschlichen Kapazitätsangabe zu versehen. Bei der Bestimmung der Kapazität
und der Gestaltung der Kapazitätsangabe sind die durch Rechtsverordnung nach § 27 Nummer 3 und nach der
Verordnung (EU) Nr. 1103/2010 der Kommission vom 29. November 2010 zur Festlegung – gemäß der Richtlinie
2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates – von Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf
sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie auf Fahrzeugbatterien und -
akkumulatoren (ABl. L 313 vom 30.11.2010, S. 3) festgelegten Vorgaben zu beachten.
(7) Zusätzliche freiwillige Kennzeichnungen sind zulässig, soweit sie nicht im Widerspruch zu einer
Kennzeichnung nach Absatz 1, 3 oder 6 stehen.
§ 18 Hinweis- und Informationspflichten
(1) Vertreiber haben ihre Kunden durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des
Hauptkundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln darauf hinzuweisen,
1. dass Batterien nach Gebrauch im Handelsgeschäft unentgeltlich zurückgegeben werden können,
2. dass der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist und
3. welche Bedeutung das Symbol nach § 17 Absatz 1 und die Zeichen nach § 17 Absatz 3 haben.
Wer Batterien im Versandhandel an den Endnutzer abgibt, hat die Hinweise nach Satz 1 in den von ihm
verwendeten Darstellungsmedien zu geben oder sie der Warensendung schriftlich beizufügen.
(2) Die Hersteller sind verpflichtet, die Endnutzer zu informieren über
1. die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bestimmungen,
2. Abfallvermeidungsmaßnahmen und über Maßnahmen zur Vermeidung von Vermüllung,
3. die Möglichkeiten der Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altbatterien,
4. die möglichen Auswirkungen der in Batterien enthaltenen Stoffe auf die Umwelt und die menschliche
Gesundheit, insbesondere über die Risiken beim Umgang mit lithiumhaltigen Batterien, sowie
5. die Bedeutung der getrennten Sammlung und der Verwertung von Altbatterien für Umwelt und Gesundheit.
(3) Die Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, gemeinsam die Endnutzer in
angemessenem Umfang zu informieren über
1. die Verpflichtung nach § 11 Absatz 1 zur Entsorgung von Geräte-Altbatterien,
2. Sinn und Zweck der getrennten Sammlung von Geräte-Altbatterien,
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3. die eingerichteten Rücknahmesysteme sowie
4. die Rücknahmestellen.
Die Information nach Satz 1 hat in regelmäßigen Zeitabständen zu erfolgen und soll sowohl lokale als auch
überregionale Maßnahmen beinhalten. Zur Erfüllung ihrer Pflichten aus Satz 1 haben die Rücknahmesysteme
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 gemeinschaftlich einen Dritten zu beauftragen. Der beauftragte Dritte hat einen Beirat
einzurichten, dem folgende Vertreter angehören:
1. Vertreter der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger,
2. Vertreter der Verbraucherschutzorganisationen,
3. Vertreter der Hersteller- und Handelsverbände,
4. Vertreter der Entsorgungswirtschaft sowie
5. Vertreter der Länder und des Bundes.
Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 tragen die Kosten
entsprechend dem Marktanteil der in Verkehr gebrachten Masse an Gerätebatterien der jeweils bei ihnen selbst
oder über einen Bevollmächtigten beteiligten Hersteller.
(4) Die Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 haben eine gemeinsame einheitliche Kennzeichnung für
Rücknahmestellen zu entwerfen, diese den Rücknahmestellen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und bei den
Rücknahmestellen dauerhaft für deren Nutzung zu werben. Die Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1
können auch gemeinschaftlich einen Dritten mit der Wahrnehmung der Pflicht aus Satz 1 beauftragen. Absatz 3
Satz 6 gilt entsprechend.
Abschnitt 4
Zuständige Behörde
§ 19 Zuständige Behörde
Zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt.
§ 20 Aufgaben der zuständigen Behörde
(1) Die zuständige Behörde registriert den Hersteller auf dessen Antrag mit der Marke, der Firma, dem Ort der
Niederlassung oder dem Sitz, der Anschrift und dem Namen des Vertretungsberechtigten sowie der Batterieart
im Sinne von § 2 Absatz 4 bis 6 und erteilt dem Hersteller eine Registrierungsnummer. Im Fall des § 26 Absatz
2 registriert die zuständige Behörde den Bevollmächtigten mit den in Satz 1 genannten Angaben sowie mit
den Kontaktdaten des vertretenen Herstellers und erteilt je vertretenen Hersteller eine Registrierungsnummer.
Herstellern von Gerätebatterien oder deren Bevollmächtigten darf die Registrierung nur erteilt werden, wenn
der Hersteller oder der Bevollmächtigte ein Rücknahmesystem nach § 7 Absatz 1 Satz 1 eingerichtet hat und
betreibt, das mit Wirkung für ihn genehmigt ist.
(2) Die zuständige Behörde genehmigt die Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Antrag des
Herstellers oder des Bevollmächtigten oder auf Antrag des beauftragten Dritten nach Maßgabe des § 7 Absatz 2
und 3. Die zuständige Behörde überprüft regelmäßig, spätestens alle drei Jahre, ob die Voraussetzungen für die
Genehmigung erfüllt werden.
(3) Die zuständige Behörde veröffentlicht die folgenden Angaben zu den registrierten Herstellern und den
registrierten Bevollmächtigten auf ihrer Internetseite:
1. Name, Anschrift und Internetadresse des Herstellers oder von dessen Bevollmächtigten,
2. im Fall der Bevollmächtigung: Name und Anschrift des vertretenen Herstellers,
3. die Batterieart nach § 2 Absatz 4 bis 6, die der Hersteller in Verkehr bringt,
4. die Marke, unter der der Hersteller die Batterien in Verkehr bringt,
5. bei Gerätebatterien: Name und Rechtsform des Rücknahmesystems nach § 7 Absatz 1 Satz 1, das der
Hersteller oder dessen Bevollmächtigter eingerichtet hat und betreibt,
6. bei Fahrzeug- oder Industriebatterien: die Erklärung über die erfolgte Einrichtung von
Rückgabemöglichkeiten und die Zugriffsmöglichkeiten der Rückgabeberechtigten auf das Angebot.
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Die Veröffentlichung ist zu untergliedern nach Herstellern von Geräte-, Fahrzeug- und Industriebatterien und
muss für jeden Hersteller die Angaben nach Satz 1 sowie das Datum der Registrierung enthalten. Für Hersteller,
die aus dem Markt ausgetreten sind, ist zusätzlich das Datum des Marktaustritts anzugeben. Die Angaben nach
Satz 1 sind drei Jahre nach dem Datum des angezeigten Marktaustritts des Herstellers im Internet zu löschen.
Die Sätze 2 bis 4 gelten im Fall der Bevollmächtigung mit der Maßgabe, dass die Daten zum Bevollmächtigten je
vertretenen Hersteller zu veröffentlichen sind.
(4) Die zuständige Behörde veröffentlicht den Namen und die Anschrift der genehmigten Rücknahmesysteme
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf ihren Internetseiten.
§ 21 Befugnisse der zuständigen Behörde
(1) Die zuständige Behörde kann unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Registrierung
einschließlich der Registrierungsnummer widerrufen, wenn
1. der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 kein Rücknahmesystem
einrichtet und betreibt,
2. der Hersteller entgegen § 17 Absatz 1 bis 6 Batterien wiederholt nicht oder nicht richtig kennzeichnet oder
3. über das Vermögen des Herstellers oder von dessen Bevollmächtigten das Insolvenzverfahren eröffnet wird
oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
des Herstellers die Registrierung einschließlich der Registrierungsnummer zu widerrufen, sofern der
Insolvenzverwalter oder bei Anordnung der Eigenverwaltung der Hersteller nicht unverzüglich gegenüber der
zuständigen Behörde verbindlich erklärt, den Herstellerpflichten nach diesem Gesetz nachzukommen. Satz
2 gilt entsprechend, sofern im Fall der Bevollmächtigung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Bevollmächtigten eröffnet wird.
(2) Die zuständige Behörde kann unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Genehmigung
eines Rücknahmesystems nach § 7 Absatz 1 Satz 1 widerrufen, wenn
1. der Betreiber des Rücknahmesystems seine Pflichten nach § 7 Absatz 2 Satz 2 schwerwiegend verletzt,
2. der Betreiber des Rücknahmesystems nicht nur unwesentlich gegen eine Auflage nach § 7 Absatz 2 Satz 4
oder eine Anordnung nach § 28 Absatz 1 verstößt,
3. im Fall des § 7 Absatz 3 kein Hersteller oder kein Bevollmächtigter das Rücknahmesystem mehr betreibt
oder
4. der Betreiber des Rücknahmesystems das Sammelziel nach § 16 in einem Kalenderjahr nicht erreicht.
Die zuständige Behörde soll die Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 7 Absatz 1 Satz 1 widerrufen,
wenn über das Vermögen des Rücknahmesystems das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Die Genehmigung eines Rücknahmesystems ist zu
widerrufen, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass der Betrieb des Rücknahmesystems eingestellt wurde.
§ 22 Vollständig automatisierter Erlass von Verwaltungsakten
Verwaltungsakte der zuständigen Behörde nach den §§ 20, 21 und 28 Absatz 1 können unbeschadet des § 24
Absatz 1 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen
werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten.
Abschnitt 5
Beleihung
§ 23 Ermächtigung zur Beleihung
(1) Die zuständige Behörde wird ermächtigt, die Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und
Elektronikgerätegesetz mit den Aufgaben und Befugnissen nach § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 6, den §§ 20 bis 22
und 28 Absatz 1 zu beleihen. Die Aufgaben schließen die Vollstreckung, die Rücknahme und den Widerruf der
hierzu ergehenden Verwaltungsakte ein. Die zu Beleihende hat die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße
Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu bieten. Dies ist gewährleistet, wenn
1. die Personen, die nach Gesetz, nach dem Gesellschaftsvertrag oder nach der Satzung die Geschäftsführung
und Vertretung ausüben, zuverlässig und fachlich geeignet sind,
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2. die zu Beleihende die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation hat und
3. sichergestellt ist, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie zum Schutz von
Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden.
(2) Die zuständige Behörde kann der Beliehenen die Befugnis übertragen, für die Erfüllung der in Absatz 1
genannten Aufgaben Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz zu erheben und festzulegen, wie
die Gebühren und Auslagen vom Gebührenschuldner zu zahlen sind. Soweit bei der Beliehenen im Rahmen der
Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Aufwand für nicht individuelle zurechenbare öffentliche Leistungen oder
sonstiger Aufwand entsteht, der nicht durch die Gebühren- und Auslagenerhebung der Beliehenen gedeckt ist,
oder soweit die Befugnis nach Satz 1 nicht übertragen wird, ersetzt die zuständige Behörde der Beliehenen die
für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 entstehenden Kosten und Auslagen.
(3) Die Beleihung ist durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
§ 24 Aufsicht
(1) Die Beliehene untersteht der Rechts- und Fachaufsicht der zuständigen Behörde.
(2) Erfüllt die Beliehene die ihr übertragenen Aufgaben nicht oder nicht ausreichend, ist die zuständige Behörde
befugt, die Aufgaben selbst durchzuführen oder im Einzelfall durch einen Beauftragten durchführen zu lassen.
(3) Die zuständige Behörde kann von der Beliehenen Ersatz für die Kosten verlangen, die ihr für die Rechts- und
Fachaufsicht nach Absatz 1 entstehen. Der Anspruch darf der Höhe nach die im Haushaltsplan des Bundes für die
Durchführung der Rechts- und Fachaufsicht veranschlagten Einnahmen nicht übersteigen.
§ 25 Beendigung der Beleihung
(1) Die Beleihung endet, wenn die Beliehene aufgelöst ist.
(2) Die zuständige Behörde kann unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Beleihung
widerrufen, wenn die Beliehene die übertragenen Aufgaben nicht sachgerecht wahrnimmt.
(3) Die Beliehene kann die Beendigung der Beleihung jederzeit schriftlich von der zuständigen Behörde
verlangen. Dem Begehren ist innerhalb einer Frist, die zur Übernahme und Fortführung der Aufgabenerfüllung
nach § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 6, den §§ 20 bis 22 und 28 Absatz 1 durch die zuständige Behörde erforderlich ist,
zu entsprechen.
Abschnitt 6
Beauftragung Dritter, Verordnungsermächtigung, Vollzug
§ 26 Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung
(1) Die nach diesem Gesetz Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen; § 22 Satz 2
und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Hersteller, die keine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, können einen
Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen nach den §§ 4, 5, 7 Absatz 1 Satz 1, § 8 sowie §
15 Absatz 3 Satz 3 und 4 beauftragen. Die Aufgabenerfüllung durch den Bevollmächtigten erfolgt im eigenen
Namen. Jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten beauftragen. Die Beauftragung nach Satz 1 hat
schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen.
§ 27 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1. Mindestanforderungen für die Behandlung und Verwertung von Altbatterien festzulegen,
2. Vorschriften zur Umsetzung von Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie
2006/66/EG zu erlassen,
3. Vorgaben für die Bestimmung der Kapazität von Fahrzeug- und Gerätebatterien sowie für die Gestaltung
der Kapazitätsangabe festzulegen und
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sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de
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4. Ausnahmen von § 17 Absatz 1 bis 6 zuzulassen.
§ 28 Vollzug
(1) Die zuständige Behörde soll gegenüber den Rücknahmesystemen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 die
Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben nach § 7 Absatz 2 und der
Verwertungsanforderungen nach § 14 dauerhaft sicherzustellen.
(2) Für den Vollzug dieses Gesetzes sind die § 47 Absatz 1 bis 6 und § 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
entsprechend anzuwenden. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Abschnitt 7
Bußgeldvorschriften, Schlussbestimmungen
§ 29 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 1 oder 2 Satz 1 Batterien in Verkehr bringt,
2. entgegen § 3 Absatz 3 Batterien in Verkehr bringt,
3. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 Batterien anbietet,
3a. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 2 Batterien anbietet,
4. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig registrieren
lässt,
5. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 4 eine Änderungsmitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig macht,
6. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3, jeweils auch in
Verbindung mit § 5 Absatz 2, dort genannte Altbatterien nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
verwertet,
7. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 7, jeweils auch in Verbindung mit § 5
Absatz 2, dort genannte Altbatterien nicht, nicht richtig oder nicht vollständig beseitigt,
8. (weggefallen)
9. (weggefallen)
10. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 oder § 12 Absatz 1 oder Absatz 2 Geräte-Altbatterien einem
Rücknahmesystem nicht überlässt,
11. entgegen § 9 Absatz 4 die dort genannten Kosten getrennt ausweist,
12. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 5 ein Pfand nicht erhebt oder nicht erstattet,
13. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 Fahrzeug- oder Industrie-Altbatterien durch Verbrennung oder
Deponierung beseitigt,
14. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 eine Dokumentation nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
14a. entgegen § 15 Absatz 2 einen Bericht nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
14b. entgegen § 16 Absatz 1 das Erreichen der dort genannten Sammelquote nicht sicherstellt,
15. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine Batterie nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig kennzeichnet,
16. entgegen § 17 Absatz 6, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 27 Nummer 3 eine
Fahrzeug- oder Gerätebatterie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit einer
Kapazitätsangabe versieht oder
17. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
in der vorgeschriebenen Weise gibt oder einer Warensendung nicht beifügt.
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sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de
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(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 7, 10, 13, 14 und 14b mit einer
Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro
geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in
den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3a bis 5 und 14 bis 14b das Umweltbundesamt.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 fließen auch die im gerichtlichen Verfahren angeordneten Geldbußen und die
Geldbeträge, deren Einziehung nach § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gerichtlich angeordnet
wurde, der Bundeskasse zu, die auch die der Staatskasse auferlegten Kosten trägt.
§ 30 Einziehung
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 29 Absatz 1 begangen worden, so können Gegenstände eingezogen werden,
1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
2. die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind.
§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
§ 31 Übergangsvorschriften
(1) § 2 Absatz 15 Satz 2, § 3 Absatz 1 und 2 und § 17 Absatz 1, 3 und 6 Satz 1 gelten nicht für Batterien,
die bereits vor dem 1. Dezember 2009 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in Verkehr
gebracht worden sind. § 3 Absatz 1 gilt nicht für Knopfzellen und aus Knopfzellen aufgebaute Batteriesätze
mit einem Quecksilbergehalt von höchstens 2 Gewichtsprozent, die vor dem 1. Oktober 2015 erstmals in
Verkehr gebracht worden sind. § 3 Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für Batterien, die für die Verwendung in schnurlosen
Elektrowerkzeugen bestimmt sind und die vor dem 1. Januar 2017 erstmalig in Verkehr gebracht worden sind.
(2) Abweichend von § 3 Absatz 3 müssen Hersteller, die das Inverkehrbringen bereits nach § 4 Absatz 1
Satz 1 des Batteriegesetzes vom 25. Juni 2009 in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des
Batteriegesetzes vom 12. November 2009, jeweils in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 geltenden
Fassung, beim Umweltbundesamt angezeigt haben, erst ab dem 1. Januar 2022 nach § 4 bei der zuständigen
Behörde registriert sein, sofern sich nicht zuvor gegenüber den angezeigten Angaben Änderungen ergeben
haben.
(3) Das Umweltbundesamt veröffentlicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 die folgenden bis zum Ablauf
des 31. Dezember 2020 von den angezeigten Herstellern gemäß § 4 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember
2020 geltenden Fassung mitgeteilten Daten auf seinen Internetseiten:
1. Name und Rechtsform des Herstellers,
2. Anschrift des Herstellers, bestehend aus Postleitzahl, Ort und Staat,
3. Internetadresse des Herstellers,
4. Art der Batterie nach § 2 Absatz 4 bis 6, die der Hersteller in den Verkehr zu bringen beabsichtigt, und
Marke, unter der er dabei tätig ist,
5. beim Inverkehrbringen von Gerätebatterien: eine Erklärung über die Einrichtung eines herstellereigenen
Rücknahmesystems für Geräte-Altbatterien durch den Hersteller sowie Name und Rechtsform des vom
Hersteller mit dem Betrieb seines herstellereigenen Rücknahmesystems beauftragten Dritten,
6. beim Inverkehrbringen von Fahrzeug- und Industriebatterien: eine Erklärung über die erfolgte Einrichtung
einer den Anforderungen des § 8 entsprechenden Rückgabemöglichkeit für Altbatterien sowie Angaben
über die Art der eingerichteten Rückgabemöglichkeit und den Zugriff der Rückgabeberechtigten auf das
Angebot.
(4) Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 bereits durch die
am Sitz des Herstellers für Abfallwirtschaft zuständige Behörde oder durch eine von dieser bestimmten Behörde
genehmigt sind, gelten längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 weiterhin als genehmigt. Änderungen
von bereits erteilten Genehmigungen sowie Anordnungen nach § 28 Absatz 1 werden bis zum Ablauf des 31.
Dezember 2021 durch die am Sitz des Herstellers für Abfallwirtschaft zuständige Behörde oder durch eine von
dieser bestimmten Behörde vorgenommen.
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(5) Die §§ 7a und 15 Absatz 2 sind erst ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden.
(6) Für die Ermittlung der Sammelquote nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Absatz 2 und 3 gilt § 16 für
das erste Kalenderjahr der Tätigkeit als Rücknahmesystem mit der Maßgabe, dass die Masse der in diesem
Kalenderjahr zurückgenommenen Geräte-Altbatterien zur Masse der in diesem Kalenderjahr erstmals in den
Verkehr gebrachten Gerätebatterien ins Verhältnis zu setzen ist.
(7) Für das zweite Kalenderjahr der Tätigkeit eines Rücknahmesystems gilt § 16 mit der Maßgabe, dass die Masse
der im zweiten Kalenderjahr zurückgenommenen Geräte-Altbatterien zur Masse der im Durchschnitt der ersten
beiden Kalenderjahre der Tätigkeit des Rücknahmesystems erstmals in Verkehr gebrachten Gerätebatterien ins
Verhältnis zu setzen ist.
Anlage zu § 17
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1590)22 nach § 4 bei der zuständigen Behörde registriert sein, sofern sich nicht zuvor gegenüber den angezeigten Angaben Änderungen ergeben haben. (3) Das Umweltbundesamt veröffentlicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 die folgenden bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 von den angezeigten Herstellern gemäß § 4 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 geltenden Fassung mitgeteilten Daten auf seinen Internetseiten: 1. Name und Rechtsform des Herstellers, 2. Anschrift des Herstellers, bestehend aus Postleitzahl, Ort und Staat, 3. Internetadresse des Herstellers, 4. Art der Batterie nach § 2 Absatz 4 bis 6, die der Hersteller in den Verkehr zu bringen beabsichtigt, und Marke, unter der er dabei tätig ist, 5. beim Inverkehrbringen von Gerätebatterien: eine Erklärung über die Einrichtung eines herstellereigenen Rücknahmesystems für Geräte-Altbatterien durch den Hersteller sowie Name und Rechtsform des vom Hersteller mit dem Betrieb seines herstellereigenen Rücknahmesystems beauftragten Dritten, 6. beim Inverkehrbringen von Fahrzeug- und Industriebatterien: eine Erklärung über die erfolgte Einrichtung einer den Anforderungen des § 8 entsprechenden Rückgabemöglichkeit für Altbatterien sowie Angaben über die Art der eingerichteten Rückgabemöglichkeit und den Zugriff der Rückgabeberechtigten auf das Angebot. (4) Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 bereits durch die am Sitz des Herstellers für Abfallwirtschaft zuständige Behörde oder durch eine von dieser bestimmten Behörde genehmigt sind, gelten längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 weiterhin als genehmigt. Änderungen von bereits erteilten Genehmigungen sowie Anordnungen nach § 28 Absatz 1 werden bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 durch die am Sitz des Herstellers für Abfallwirtschaft zuständige Behörde oder durch eine von dieser bestimmten Behörde vorgenommen. Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de - Seite 18 von 18 - (5) Die §§ 7a und 15 Absatz 2 sind erst ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden. (6) Für die Ermittlung der Sammelquote nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Absatz 2 und 3 gilt § 16 für das erste Kalenderjahr der Tätigkeit als Rücknahmesystem mit der Maßgabe, dass die Masse der in diesem Kalenderjahr zurückgenommenen Geräte-Altbatterien zur Masse der in diesem Kalenderjahr erstmals in den Verkehr gebrachten Gerätebatterien ins Verhältnis zu setzen ist. (7) Für das zweite Kalenderjahr der Tätigkeit eines Rücknahmesystems gilt § 16 mit der Maßgabe, dass die Masse der im zweiten Kalenderjahr zurückgenommenen Geräte-Altbatterien zur Masse der im Durchschnitt der ersten beiden Kalenderjahre der Tätigkeit des Rücknahmesystems erstmals in Verkehr gebrachten Gerätebatterien ins Verhältnis zu setzen ist. Anlage zu § 17 (Fundstelle: BGBl. I 2009, 1590)